Leitsatz (amtlich)
Die Aussetzung des Restes einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war, ist nach dem Maßstab des § 88 JGG, nicht des § 57 StGB, zu beurteilen (wie hM).
Normenkette
JGG § 88; StGB § 57
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer als Strafvollstreckungskammer, vom wird verworfen.
Entlassungstermin ist nunmehr der .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom ist unbegründet.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer als Jugendschwurgericht, vom wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verhängten Jugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Denn die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 88 JGG sind erfüllt.
1. In der umstrittenen Rechtsfrage, ob die Prüfung der Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe, deren Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, nach dem Maßstab des § 88 JGG oder des § 57 StGB durchzuführen ist, folgt der Senat - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Hamburg sowie zur ...