Leitsatz (amtlich)
Bei einer Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht kann eine Einigungsgebühr auch dann entstehen, wenn eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung unterblieben ist.
Normenkette
RVG-VV Nr. 1003 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 04.04.2020; Aktenzeichen 736 F 44/19) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht - vom 4. April 2020 (Az. 736 F 44/19) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Familiengericht zugelassene Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Mit Antrag vom 11. März 2019 beantragte der Kindesvater Umgang mit den beiden gemeinsamen Kindern. Im Anhörungstermin am 6. Juni 2019 schlossen die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt, dass der Kindesvater (zunächst) Umgang mit den gemeinsamen Kindern in begleiteter Form wahrnehmen kann und die Kindeseltern sich mit der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens einverstanden erklären. Ein Beschluss über die Billigung der Regelung (§ 156 Abs. 2 FamFG) erging nicht. Das Familiengericht hat den Wert der Zwischenvereinbarung vorläufig auf EUR 1.500,- festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Erinnerungsverfahren eine Einigungsgebühr in Höhe von EUR 136,85 festgesetzt.
2. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet. Soweit diese geltend macht, dass nach dem Wortlaut der amtlichen Anmerkung zu VV 1003 Abs. 2 RVG in Umgangsverfahren eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsge...