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OLG Hamburg Beschluss vom 09.02.2015 - 2 Ws 12/15

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Leitsatz (amtlich)

Die im Bestellungsbeschluss gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ausgesprochene Begrenzung der Verteidigerbestellung "für die Dauer der Untersuchungshaft" hat als auflösende Bedingung oder als Befristung keinen Bestand.

Eine gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfolgte Verteidigerbestellung bedarf zur Beendigung eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 16.12.2014)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 16. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung über seine Berufung gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2014. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Nach am 29. August 2014 wegen Verdachts eines so genannten Ladendiebstahls erfolgter Festnahme des Angeklagten erließ das Amtsgericht Hamburg am 30. August 2013 gegen den Angeklagten einen auf den dringenden Tatverdacht eines am 29. August 2014 begangenen Diebstahls und den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl, der dem Angeklagten sogleich verkündet wurde. Gegenüber dem Haftrichter erklärte der Angeklagte, dass er die Auswahl eines Pflichtverteidigers in das Ermessen des Gerichts stelle. Am 5. September 2014 fasste das Amtsgericht Hamburg folgenden Beschluss: "Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Untersuchungshaft Frau Rechtsanwältin R. .....20357 Hamburg .....als notwendige Verteidigerin bestellt. Gründe Gegen den Beschuldigten wird Untersuchungshaft nach §§ 112, 112a StPO vollstreckt, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO".

I...

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