Leitsatz (amtlich)
1. Die gegenüber einem Gericht durch den Vertreter eines Nebenbeteiligten auf den Hinweis eines Verstoßes gegen § 146 StPO hin erklärte Niederlegung seines Mandats führt zum Erlöschen einer zuvor erteilten schriftlichen Vollmacht.
2. Ein gleichwohl weitergeführtes und insoweit verborgen gehaltenes Mandatsverhältnis mit dem Nebenbeteiligten im "Innenverhältnis" ist wegen Verstoßes gegen § 146 StPO nichtig (§ 134 BGB).
3. Eine irrtümliche, instanzübergreifende Akzeptanz des vollmachtlosen Vertreters eines Nebenbeteiligten lässt als rechtsfehlerhafte Sachbehandlung der Justiz die gesetzlichen Formvorgaben des § 434 Abs. 1 Satz 1 unberührt. Das insoweit enttäuschtes Vertrauen ist allerdings im Rahmen eines etwaigen Wiedereinsetzungsantrags (§§ 44, 45 StPO) bei der Prüfung einer unverschuldeten Fristversäumnis zu berücksichtigen.
Normenkette
StPO § 434 Abs. 1 S. 1, § 442 Abs. 1, §§ 146, 44-45; BGB § 134
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 1 Ss 143/12) |
Tenor
Die von Rechtsanwalt B. als vollmachtlosem Vertreter namens der Nebenbeteiligten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2011 das von der Staatsanwaltschaft mit der Berufung angefochtene freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 31. Januar 2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass gegen die Nebenbeteiligte der Wertersatzverfall in Höhe von EUR 120.000 angeordnet wird; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
1. Die Revision ist nicht wirksam eingelegt worden. Zwar hat Rechtsanw...