Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für Ablichtungen von Unterlagen, die als Belege für die Klageansprüche im Urkundenprozess zur Unterrichtung des Prozessgegners dienen und deren Umfang mehr als 100 Seiten ausmacht, können einschließlich der ersten 100 Ablichtungen nach den in RVG-VV Nr. 7000, Nr. 1, genannten Pauschalen abgerechnet werden.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.05.2006; Aktenzeichen 413 O 23/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 18.5.2006 insoweit aufgehoben, als er die Erstattung von Kopiekosten ablehnt. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist als solche statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO).
Sie erweist sich auch als begründet. Auf den Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Erstattung ihrer Kopiekosten sind die Vorschriften des RVG anzuwenden (§§ 60 f RVG). Damit sind die Regeln der §§ 25, 27 BRAGO außer Betracht zu lassen. Die Rechtsprechung des Senats, nach welcher die Kopiekosten in der Regel durch die allgemeine Prozessgebühr als abgegolten anzusehen waren (z.B. OLG Hamburg JurBüro 1988, 731 f.), kann in diesem Zusammenhang nicht mehr herangezogen werden. Dasselbe gilt für die Entscheidungen des BGH aus jüngerer Zeit, soweit sie aufgrund der Übergangsvorschriften ausdrücklich noch auf die Erstattungsvorschriften des § 27 BRAGO abstellen (vgl. insb. BGH v. 5.12.2002 - I ZB 25/02, MDR 2003, 476 = BGHReport 2003, 358 = NJW 2003, 1127 ff., sowie BGH v. 10.3.2005 - VII ZB 32/04, MDR 2005, 957 = BGHReport 2005, 1016 = MDR 2005, 957 f.).
Die Erstat...