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OLG Hamburg Beschluss vom 04.12.2013 - 2 REV 72/13 (2)

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Leitsatz (amtlich)

1. Die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits beeinträchtigt, wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentlichen Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird.

2. Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar.

3. Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird.

 

Normenkette

StGB § 304

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 27.02.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 27. Februar 2013 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge unter diesbezüglicher Aufhebung auch des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abteilung 845, vom 14. Juni 2012 aufgehoben.

Es wird davon abgesehen, über die Anträge der Adhäsionsantragstellerin zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamb...

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