Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen 420 O 79/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten der Beklagten wird der Beschluss des LG Hamburg vom 10.1.2008 abgeändert:
Die Kläger haben die Kosten des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Frank Scheunert zu jeweils 50 % zu tragen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 50 % zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenien-ten des Beklagten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist statthaft. Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, sind auf Antrag des Nebenintervenienten die Kosten der Nebenintervention per Beschluss des Gerichts zu titulieren, §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 4 ZPO analog (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 101 Rz. 9). Lehnt das Gericht eine Kostenentscheidung ab, steht dem Nebenintervenienten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (Zöller/Herget, a.a.O., § 101 Rz. 9). Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden; der Beschluss wurde dem Nebenintervenienten am 15.1.2008 zugestellt, die sofortige Beschwerde ist am 28.1.2008 bei Gericht eingegangen (Bl. 293 d.A.).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Über die Kosten des Nebenintervenienten ist eigenständig und unabhängig von der ggü. der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden, da es sich im vorliegenden Fall um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, so dass §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO Anwendung finden (dazu grundlegend BGH II ZB 23/06 in NJW-RR 2007, 1577