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OLG Hamburg Beschluss vom 04.04.1984 - 2 W 25/80

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 17.03.1980)

AG Hamburg (Beschluss vom 22.06.1979; Aktenzeichen 66 HRB 1956)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft werden der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 17. März 1980 und der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 66, vom 22. Juni 1979 geändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, § 10 der Satzung in der am 5. Juli 1977 von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung auf den Antrag der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.

 

Tatbestand

I.

Am 5. Juli 1977 beschloß die Hauptversammlung eine Neufassung der Satzung der Gesellschaft, in der es in Abschnitt III unter B heißt:

„Aufsichtsrat § 8 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern. …

§ 10

Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats gewählt, so ist der Aufsichtsrat beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen oder zur schriftlichen Abstimmung aufgefordert sind und entweder acht Mitglieder, darunter der Vorsitzende, oder zwölf Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen …”

Die Neufassung wurde mit der Maßgabe beschlossen, daß sie zum Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, spätestens zum 1. Juli 1978, in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden solle. Mit Schreiben vom 2. September 1977 genehmigte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Neufassung der Satzung. Ihre notariell beglaubigte Anmeldung wurde im April 1978 beim Amtsgericht eingereicht. Nachdem dieses § 10 beanstandet hatte, teilte die Gesellschaft mit, daß § 10 von der Eintragung einstweilen ausgenommen werde. Nach Eintragung der Satzung im übrigen in das Handelsregister erklärte die Gesellschaft, daß der Eintragungsantrag bezüglich § 10 aufrechterhalten werde.

Durch Beschluß vom 22. Juni 1979 lehnte das Amtsgericht den au...

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