Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten
Leitsatz (amtlich)
1. § 49 Abs. 3 HmbStVollzG ermöglicht es lediglich, Gefangene an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung von Elektrogeräten entstehen, die über den von der JVA kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen.
2. Eine Beteiligung an diesen Stromkosten kann durch Kostenpauschalen erfolgen.
3. Die Höhe der Kostenpauschale darf die bei durchschnittlichem Gebrauch der Elektrogeräte tatsächlich entstehenden Stromkosten nicht erreichen.
Normenkette
HmbStVollzG § 49 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 18.11.2010; Aktenzeichen 607 Vollz 66/10) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 18.11.10 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 23.02.10 und des Widerspruchsbescheids vom 12.05.10 der JVA Fuhlsbüttel richtet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss aufgehoben, soweit die JVA Fuhlsbüttel verurteilt wurde, an den Beschwerdegegner 31,00 € zu zahlen. Insoweit wird die JVA Fuhlsbüttel verpflichtet, über den Anspruch auf Folgenbeseitigung hinsichtlich der Bescheide vom 23.02.10 und 12.05.10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert beträgt 48,00 €.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer pauschalierten Beteiligung des Beschwerdegegners an den Stromkosten der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel (im Folgenden JVA). Der Beschwerdegegner verbüßt in der JVA der Beschwerdeführerin eine langjährige Freiheitsstrafe.
Am 19.02.10 erließ die Beschwe...