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OLG Hamburg Beschluss vom 03.09.1992 - 2 W 18/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsanspruch bei Nachlassspaltung

Leitsatz (redaktionell)

Das Prinzip der Nachlaßspaltung gemäß Artikel 3 EGBGB i.V.m. § 25 Abs. 2 RAG-DDR ist entgegen der Meinung von Graf (DtZ 1991, 371) von der Rechtsprechung anerkannt. Auf dieser Grundlage ergibt sich, daß die hier infrage stehenden Pflichtteilsansprüche nach dem maßgeblichen Recht der DDR und somit nach § 396 Abs. 1 ZGB-DDR zu beurteilen sind. Dies folgt daraus, daß der Nachlaß der Erblasserin unterschiedlichen Erbstatuten unterliegt, je nach dem ob es sich um das in der Bundesrepublik hinterlassene bewegliche Vermögen oder das in der ehemaligen DDR hinterlassene unbewegliche Vermögen handelt. Die Nachlaßspaltung bewirkt nämlich, daß jeder der beiden Nachlaßteile grundsätzlich als selbständiger Nachlaß anzusehen ist und entsprechend nach dem jeweiligen maßgebenden Erbstatut so zu behandeln ist, als wenn er der gesamte Nachlaß wäre. Das Erbstatut erstreckt sich jedoch nicht allein auf mit dem Erwerb oder der Ausschlagung der Erbschaft zusammenhängende Fragen. Im internationalen Privatrecht ist nämlich weiterhin allgemein anerkannt, daß das Erbstatut auch maßgeblich ist für die Frage, nach welchem Recht Pflichtteilsansprüche zu beurteilen sind.

Normenkette

ZGB DDR § 396; DDR-Rechtsanwenungsgesetz § 25 Abs. 2; EGBGB Art. 3

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 26.06.1992; Aktenzeichen 325 O 191/92)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 26. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Hamburg ist nicht begründet. Das Landgericht hat beim derzeitigen Sachstand zu Recht die Erfolgsaussicht des Klagbegehrens gemäß § 114 ZPO verneint. D...

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ZGB / § 396 Pflichtteilsanspruch
ZGB / § 396 Pflichtteilsanspruch

  (1) Bei Ausschluß von der Erbfolge durch Testament sind pflichtteilsberechtigt:   1. der Ehegatte des Erblassers,   2. die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber ...

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