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OLG Hamburg Beschluss vom 03.08.2016 - 2 UF 42/16

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Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 14.01.2016; Aktenzeichen 984 F 182/13)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Hamburg-St. Georg vom 14.1.2016 zu Ziff. 3 und 4. abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Ehewohnung (...) zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Die Antragsgegnerin hat die vorbezeichnete Wohnung nach Ablauf einer Räumungsfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu räumen und dem Antragsteller die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Bis zur Räumung der Wohnung bleibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zur Zahlung bzw. Erstattung der an die weitere Beteiligte zu entrichtenden Nutzungsvergütung für die Wohnung verpflichtet.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt von Bracken bewilligt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute streiten um die Zuweisung der vorbezeichneten Wohnung nach der Scheidung sowie um die im Scheidungsverbundverfahren getroffene Kostenentscheidung.

Die Eheleute lebten bis zu ihrer Trennung im September 2012 gemeinsam mit ihrer (...) 1996 geborenen Tochter M. in der im Entscheidungstenor genannten Wohnung im 4. Stock des Hauses (..). M. leidet seit ihrer frühen Kindheit an Mukoviszidose. Am 8.3.2012 schlossen die Eheleute eine privatschriftliche Vereinbarung (Anlage Ast 1 zum Verfahren 984 F 162/13 = 2 UF 11/14), in der es auszugsweise heißt:

"Im Rahmen der neu anzumietenden Wohnung (...) II. Stock, verlangt die...

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