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OLG Hamburg Beschluss vom 02.11.2011 - 8 W 71/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn die Kosten eines Unterbevollmächtigten 10 % der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei überschreiten und deshalb nicht erstattet verlangt werden können (BGH NJW 2003, 898; NJW-RR 2005, 707), kann die Partei die volle Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen, dass sie aus ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte, dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbesvollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten. Für die Kostenerstattung ist eine ex post-Betrachtung des tatsächlichen Prozessverlaufs maßgeblich; das Risiko einer unzutreffenden Prognose trägt die Partei, die den Unterbevollmächtigten einschaltet.

2. Die Partei kann in diesem Fall aber 110 % der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLGe Frankfurt und KG gegen OLG Oldenburg).

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 11.07.2011; Aktenzeichen 329 O 345/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen VIII ZB 106/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Hamburg vom 11.7.2011 geändert:

Die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten werden auf EUR 1685,27 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.2.2011 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 nach einem Streitwert von EUR 215,55...

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