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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2007 - 4 U 92/07

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Leitsatz (amtlich)

Zum Wertersatz für eine Pferd nach Rücktritt vom Vertrag

 

Normenkette

BGB §§ 323, 346

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 4 O 473/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen VIII ZR 311/07)

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Wertersatz für ein dem Beklagten veräußertes Pferd i.H.v. 6.000 EUR, nachdem sie den Rücktritt vom Vertrag wegen des Verzuges des Beklagten mit der Gegenleistung erklärt hat.

Der Beklagte ist Kfz-Fahrlehrer. Die damals 17-jährige Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, und der Beklagte schlossen am ... 7.2005 einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 1), wonach sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den ... Wallach "A" zu übergeben und zu übereignen und der Beklagte sich "im Gegenzug" verpflichtete, "alle Aufwendungen zu übernehmen", die der Klägerin "bis zur Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B entstehen". Weiter ist geregelt, dass dies alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren einschließe. Die Klägerin begann ihre Fahrschulausbildung bei dem Beklagten und wechselte später wegen Differenzen im Einverständnis mit dem Beklagten zur Fahrschule B, nachdem der Beklagte sich - nach seinem Vortrag - dieser gegenüber verpflichtet hatte, alle bis zum Bestehen der Fahrprüfung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Der Beklagte übereignete das Pferd in der Folgezeit an seine Tochter. Nach Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rechnung der Fahrschule B vom ... 5.2006 i.H.v. 1.531,72 EUR (Anlage K 2) zu bezahlen. Der Zugang dieser Aufforderung und weiterer Schreiben ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem bis zum 23.8.2005 der Beklagte weder an die Fahrschule B noch an die Klägerin gezahlt hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag den Rücktritt von dem ...

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