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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.08.2018 - 8 U 53/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer unter Vorbehalt geleisteten Schmerzensgeldzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verzugszinsen sind keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist.

2. Die Sperre des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nicht ein, wenn der Schuldner nur unter Vorbehalt leistet.

 

Normenkette

BGB §§ 203, 214, 760, 812 Abs. 1, § 843; ZPO §§ 67, 258-259, 533

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.02.2015; Aktenzeichen 2-04 O 416/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 416/12) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 26.905,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 340,90 seit dem 10. November 2012, aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.172,02 seit dem 1. Juli 2013, aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.261,84 seit dem 1. Juli 2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.677,96 seit dem 1. Juli 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.065,12 seit dem 1. Juli 2016 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.304,68 seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zum 1. Juli 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von EUR 7.250,00 und zum 1. Oktober 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von EUR 3.625,00 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 93.150,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 64.800,00 seit dem 10. November 2012 sowie aus jeweils EUR 1.350,00 seit dem 1. Januar 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. O...

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