Leitsatz (amtlich)
Ein Prämiensystem, mit dem ein Hersteller Zahnlaboren für den Bezug seiner Dentalprodukte, darunter Medizinprodukte, umsatzabhängig Prämienpunkte verspricht, die gegen bestimmte Sachprämien eingelöst werden können, stellt eine nach § 7 HWG unzulässige produktbezogene Werbemaßnahme dar, die weder als zulässiger Geldrabatt noch als handelsübliche Nebenleistung eingestuft werden kann.
Normenkette
HWG § 7 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.10.2006; Aktenzeichen 3-11 O 82/06) |
Nachgehend
Tenor
Nach der den Freistellungsanspruch betreffenden teilweisen Klagerücknahme in der Berufungsinstanz wird die Berufung der Beklagten gegen das am 13.10.2006 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungsausspruch (Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils) das Wort "insb." entfällt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 160.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mit der Berufung wendet die Beklagte weiterhin ein, das angegriffene Bonusprogramm stelle nur eine unternehmensbezogene Werbung, nicht aber "Werbung für Medizinprodukte" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG dar. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a erfüllt, da es sich bei den ausgelobten Sammelpunkten ("...") um "Geld" im Sinne eines Tauschmittels handele. Weiter seien die beanstandeten Zuwendungen handelsüblich (§ ...