Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensschätzung und Abmahnkostenersatz beim Filesharing von Computerspielen
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Filesharing von Computerspielen können die nach der sog. Faktorrechtsprechung für das Filesharing von Musiktiteln aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH GRUR 2016, 176 -Tauschbörse I) sinngemäß für den im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnden Schadensersatz angewandt werden.
2. Für die nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung spielen neben dem Verkaufspreis des Computerspiels im Verletzungszeitpunkt auch die Aktualität und Attraktivität des Programms ebenso wie die Anzahl und Dauer der ermittelten Verletzungshandlungen eine erhebliche Rolle.
3. Bei den Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um "sonstige Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ("Enforcement-Richtlinie").
4. Artikel 14 der Enforcement-Richtlinie wird durch § 97a Abs. 3 UrhG vollständig und richtlinienkonform umgesetzt. Mit der Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2, 4 UrhG hat der Gesetzgeber jedenfalls eine pauschalierte Bewertung von Billigkeitsgründen im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 14 der Enforcement-Richtlinie getroffen.
Normenkette
BGB § 812; UrhG § 97; UrhG § 97a; UrhG § 102; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen 2-06 O 430/18)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 27.3.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-6 O 430/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.123,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten übe...