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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Umfangs von Beratungspflichten vor Abschluss sog. (CMS-Spred-Ladder-)Swap-Geschäfte durch gewerbliche Kunden

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 04.08.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen XI ZR 33/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.8.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG in Hanau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I ZPO. Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob das LG nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Seiten berücksichtigt hat.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Beklagte weder falsch beraten, noch arglistig getäuscht habe.

Die Beklagte habe die Klägerin anlegergerecht beraten. Sie habe Wissensstand und Risikobereitschaft bzw. Anlageziel der Klägerin berücksichtigt. Diese habe bereits über nicht unerhebliche Informationen auf Grund der zwei mit der Bank Y abgeschlossenen Swap-Verträge verfügt. Die Risiken habe der Geschäftsführer der Klägerin A gekannt, da bereits diese beiden Swaps einen negativen Marktwert gehabt hätten. Die Behauptung der Klägerin, sie habe eine sichere Einlageform gewünscht, entspreche offenkundig nicht den Tatsachen. Die extreme Risikobehaftung müsse dem Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens in Anbetracht der bereits zuvor erwirtschafteten hohen Verluste bekannt g...

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