Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe von Wegerechtskonzessionen für ein Energieversorgungsnetz
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gemeinde verstößt bei der Ausschreibung eines Wegenutzungsvertrages für ein Energieversorgungsnetz gegen das aus §§ 19 GWB, 46 EnWG hervorgehende Transparenzgebot, wenn die Ausschreibungsunterlagen und namentlich die Bewertungsmatrix nicht durchschaubar oder gar irreführend sind.
2. Der sog. "Altkonzessionär" kann seine Einwände in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit eines Auswahlverfahrens auch dann gegenüber dem von der Gemeinde ausgewählten Energieversorgungsunternehmen geltend machen, wenn er davon abgesehen hat, die Auswahlentscheidung durch ein gegen die Gemeinde gerichtetes Eilverfahren anzufechten.
Normenkette
BGB § 134; EnWG § 46; GWB § 19
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.03.2017; Aktenzeichen 3-08 O 141/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3 - 8 O 141/16) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.200.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind Energieversorgungsunternehmen und streiten über die Berechtigung der Klägerin, von der Beklagten die Übergabe und Übere...