Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht/Wirtschaftsrecht/Wettbewerbsrecht: Buchungswettbewerb. Buchung. Wettbewerb. Reisebüro. Flug. Flüge
Leitsatz (amtlich)
Der Verbraucher wird in wettbewerbswidriger Weise (§ 4 Nr. 1 UWG) unsachlich beeinflusst, wenn eine Fluglinie bei den für sie tätigen Reisebüros einen Buchungswettbewerb veranstaltet, bei dem die zehn Reisebüros, die in einem festgelegten Zeitraum die meisen Flüge dieser Fluglinie buchen, einen Gewinn in Form eines Einkaufsgutscheins über 5.000,- EUR erhalten.
Normenkette
UWG § 4
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 14 O 494/07) |
Gründe
I.
Die Beklagte warb gegenüber Reisebüros mit der Durchführung eines Buchungswettbewerbs wie aus den im Tenor abgebildeten Anlagen K 2 und K 3 ersichtlich. Die Klägerin hält dies für wettbewerbswidrig, da die angesprochenen Reisebüros unsachlich beeinflusst und hierdurch in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt würden. Außerdem werde durch die Aktion eine Irreführung der Kunden der Reisebüros bewirkt.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 96 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, weil zu berücksichtigen sei, dass der Kunde eines Reisebüros vernünftigerweise keine neutrale Beratung erwarte, sondern damit rechne, dass der Inhaber des Reisebüros diejenige Reise an den Mann zu bringen versuche, die ihm den größtmöglichen Gewinn bringe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Klarstellung und Konkretisierung ihres Unterlassungsbegehrens rückt sie von ihrem ursprün...