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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.09.2022 - 11 U 95/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Verzichts auf Urheberbenennung in AGB eines Microstock-Portals

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 05.07.2021; Aktenzeichen 10 O 2109/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.06.2023; Aktenzeichen I ZR 179/22)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 5.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel (10 O 2109/20) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 480,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, höchstens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit 23.2.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Ansprüche wegen der Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung geltend macht und die Beklagte widerklagend Anwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbenennung verlangt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 8.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen angeblich rechtwidriger Verwendung eines Lichtbildes und unterlassener Urheberbenennung geltend.

Der Kläger, ein Fotograf, schloss mit dem Betreiber des damaligen Portals X eine...

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