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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 29.01.1998 - 15 U 90/97

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Verfahrensgang

LG Marburg (Teilurteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 2 O 331/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 5. März 1997 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klage an das Landgericht Marburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 7.537,50 DM, für den Beklagten zu 1) auf 17.600 DM und für den Beklagten zu 2) auf 6.636,50 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung restlichen Mietzinses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstückes … Mit Vertrag vom 01.03.1996 vermietete sie – vertreten durch ihren Vater – beiden Beklagten Räume dieses Geschäftshauses zum Betrieb eines Fleischer-Fachgeschäftes für die Dauer von 15 Jahren unter Vereinbarung eines Mietzinses in Höhe von zunächst 4.025,00 DM monatlich. Darüber hinaus sollten die Beklagten auf die von ihnen zu tragenden Mietnebenkosten monatliche Vorauszahlungen leisten, deren Höhe im Vertrag nicht beziffert wurde. Die Parteien sind sich aber darüber einig, daß insoweit monatlich 300 DM von den Beklagten zu zahlen waren.

Einige Zeit nach Abschluß dieses Vertrages trat der Beklagte zu 2) an den Vater der Klägerin mit der Bitte heran, den Beklagten zu 1) – den Vater des Beklagten zu 2) – aus dem Mietvertrag zu entlassen, weil er, der Beklagte zu 2), lediglich mit einem allein auf ihn als Mieter lautenden Mietvertrag in der Lage wäre, ein zinsgünstiges Jungunternehmerdarlehen zu erlangen. Obwohl der Vater der Klägerin die Entlassung des Beklagten zu 1) aus dem Mietvertrag – jedenfalls zunächst – von der Übernahme einer ...

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