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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.11.2001 - 9 U 148/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines gekoppelten Kauf- und Darlehens-Versandgeschäfts

 

Normenkette

FernAbsG § 3 Abs. 1 S. 2; FernAbsG § Abs. 2 Nr. 1; FernAbsG § 4 Abs. 2 S. 3; BGB § 361a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/25 O 454/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen VIII ZR 295/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.4.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main – Az.: 2/25 O 454/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 30.11.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe des Bullmann Notebooks Pentium III 800 Mhz sowie 70 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 1.12.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird i.Ü., die Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits haben der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten für Sicherheitsleistung von 1.500 DM abzuwenden, der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.500 DM abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert der Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000 DM. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks sowie Schadens- und Aufwendungsersatz.

Die Beklagte vertreibt Personalcomputer im Wege des Versandhandels. Zwischen den Parteien kam es am 3.7.2000 zu einem Telefonat über die beabsichtigte Bestellung eines Notebooks durch den Kläger. Die Beklagte unterbreitete dem ...

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