Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erledigung der Hauptsache nach Teilzahlung der Kaskoversicherung im Haftungsprozess; Anscheinsbeweis bei Fahrsteifenwechsel
Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilzahlung des Kaskoversicherers während des Haftungsprozesses führt angesichts der Wirkung des § 86 VVG nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, sondern ist gem. § 265 III ZPO zu behandeln.
2. Das Gericht ist dennoch an übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden.
3. Zum Beweis des ersten Anscheins für Verletzung der absoluten Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO bei Unfall in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel.
Normenkette
StVO § 7 Abs. 5; ZPO §§ 91a, 265 Abs. 3; VVG § 86
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 28.06.2013; Aktenzeichen 27 O 316/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 28.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 11.783,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht zulässig ist.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das LG hat durch das angefochtene Urteil zutreffend festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom ... 09.2012 auf der B. von O1 in Richtung O2 hat. Das LG hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und ist anschließend dazu gekommen, dass es von der Unfalldarstellung der Beklagten überzeugt ist. Das LG hat ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin auf die linke Spur gefahren sei, um einen vor ihm fahrenden Lkw zu überholen, ...