Entscheidungsstichwort (Thema)
kick-backs. Anlageberatung. Haftung wegen fehlenden Hinweises auf verdeckte Vertriebsvergütung
Normenkette
BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 280, 282, 667; HGB § 384; WpHG § 37a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.06.2011; Aktenzeichen 2-10 O 58/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juni 2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 58/11) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 162.921,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.4.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % zur Last: im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein am 9.6.2011 verkündetes Teilurteil des Landgerichts, mit dem dieses eine auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 396.233,57 € gerichtete Klage teilweise in dem Umfang von 273.567,57 € hinsichtlich der davon betroffenen 2000 Stück A-Bank Zertifikate und 2700 Stück C Zertifikate abgewiesen hat. Insoweit hat die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht der Gesellschaft für B mbH (Zedentin), deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin Z1 ist, als Schadensersatz im Zusammenhang mit ins...