Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem Antrag über eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO
Leitsatz (amtlich)
Beruft sich ein Unternehmen gegenüber einem - nicht vertraglich mit ihm verbundenen - anderen Unternehmen auf die Unzumutbarkeit der Einhaltung der Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO und ist der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO noch nicht rechtskräftig entschieden, ist eine auf die Einhaltung der EU-Blocking-VO gestützte Unterlassungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen. Die rechtskräftige Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking VO ist abzuwarten.
Normenkette
EU-Blocking-VO Art. 5 Abs. 2, 1, Art. 6
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.11.2021; Aktenzeichen 2-06 O 5/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2021 - 6. Zivilkammer - wird hinsichtlich der Anträge zu I, II, IIa, IX sowie hinsichtlich der Anträge III, IV und X, soweit sie das Verhalten der Beklagten bezogen auf Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer betreffen, vollständig zurückgewiesen; soweit sich die Anträge zu III, IV und X auf das Verhalten der Beklagten bezogen auf Wertpapiere mit inländischer Kennnummer beziehen, wird die Berufung als derzeit unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherhei...