Entscheidungsstichwort (Thema)
Kondizierbarkeit einer Gewährleistungsbürgschaft wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305 Abs. 1-2, § 306 Abs. 3, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 641, 765, 768 Abs. 1 S. 1, § 770 Abs. 2, § 821; VOB/B § 17
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 11 O 33/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden.
Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Beklagte auf Zahlung aus der Gewährleistungsbürgschaft (§ 765 BGB) in Anspruch zu nehmen. Denn dem Erfolg ihres Begehrens steht die Einrede der Kondizierbarkeit der Gewährleistungsbürgschaft entgegen, die der Streithelferin als Hauptschuldnerin zusteht und die die Beklagte als Bürgin mit Erfolg geltend machen kann (§§ 768 Abs. 1 Satz 1, 821 BGB).
Denn die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin ist unwirksam mit der Folge, dass die Klägerin die Bürgschaft ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Die Klägerin hat mit der Hauptschuldnerin in Ziffer 4. 2 der EVM (B) BVB (Bl. 35 d. A.) ei...