Leitsatz (amtlich)
Weder aus § 675a BGB direkt noch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 675a BGB i.V.m. Art. 239 EGB i.V.m. § 12 BGB-InfoVO oder § 675a BGB i.V.m. § 312b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 312c, 126 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoVO gemäß den einschlägigen EU-Richtlinien ergibt sich eine Verpflichtung von Sparkassen/Banken, Verbraucherschutzverbänden zur Verfolgung ihres Vereinsinteresse als Verbraucherschutzverband Einsicht in Ihr Preis- und Leistungsverzeichnis zu gewähren.
Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, zu denen nur Kunden oder im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentielle Kunden der Banken/Sparkassen gehören auf Verbraucherschutzverbände im Wege einer analogen Anwendung des § 675a Abs. 1 BGB oder einer Gesamtanalogie zu §§ 2, 3,13 UKlagG, § 675a BGB, Art. 7 der Richtlinien 93/13 EWG, Art. 1, 2, 4, 7 Richtlinie 98/27/EG scheitert an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessen läge und einer planwidrigen Regelungslücke.
Vielmehr liegt eine mit der Systematik des bürgerlichen Gesetzbuchs im Einklang stehende bewusste Lücke vor, weil das BGB einem Beteiligten Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen auferlegt, § 311 Abs. 2 BGB, und nicht bereits im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Die Einräumung eines solchen Anspruchs kann nicht durch Rechtsfortbildung seitens der Rechtsprechung erfolgen, sondern wäre Sache des (nationalen) Gesetzgebers, der die Überweisungsrichtlinie (Art. 3 ff. der Richtlinie 97/5/EG und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG weder unvollständig noch fehlerhaft umgesetzt hat.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2/3 O 139/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung d...