Verfahrensgang
AG Groß-Gerau (Beschluss vom 25.09.2014; Aktenzeichen 75 F 883/14 EAWH) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Groß-Gerau vom 25.9.2015 in der Bezeichnung und dem Inhalt abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Im Namen des Volkes
Urteil
Der Verfügungsantrag (vom 25.8.2014) wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Verfügungskläger ausdrücklich oder sinngemäß als "dreckig" bzw. "stinkend" zu bezeichnen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.
Das Berufungsverfahren gebietet folgende Nachfeststellungen:
Die Verfügungsbeklagte wehrt sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gegen die nach mündlicher Verhandlung mit den Parteien mit dem genannten Beschluss im Wege einstweiliger Anordnung erfolgte Zuweisung der Wohnung ... an den Verfügungskläger. Die Verfügungsbeklagte wurde verpflichtet, die Wohnung zu räumen.
Die Parteien sind Eheleute, leben aber seit 2006 getrennt. Zur damaligen Zeit zog der Verfügungskläger aus der ehemaligen Ehewohnung, die die Verfügungsbeklagte sodann allein nutzte, aus und mietete die jetzt streitgegenständliche Wohnung an. Im Jahr 2013 wurde die von der Verfügungsbeklagten bisher genutzte Wohnung zwangsgeräumt; der Verfügungskläger gewährte ihr in der eigenen Wohnung Obdach. Die Trennung blieb aufrechterhalten; die Parteien führen auch seither kein gemeinsames Eheleben, der Verfügungskläger zahlt der Verfügungs...