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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 27.03.2003 - 3 UF 250/02

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insb. die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1573, 1578

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 401 F 1133/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 27.9.2002 wird das Urteil des AG – FamG – Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 5.9.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, in Abänderung des Urteils des AG – FamG – Weilburg vom 10.3.1999, Aktenzeichen 22 F 229/97, Ziff. 3, an die Beklagte beginnend ab 1.4.2002 einen monatlich im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt i.H.v. 830 Euro zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung ist begrenzt auf die Zeit bis einschl. Dezember 206.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert II. Instanz: Berufung: 6.361 Euro; Anschlussberufung: 6.000 Euro

 

Gründe

Aufgrund des Abänderungsbegehrens des Klägers hat das AG mit der angefochtenen Entscheidung den ursprünglichen Unterhaltstitel des AG – FamG – Weilburg vom 10.3.1999 auf Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 500 Euro reduziert. Auf das Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf ihre Bewerbungen weitere Absagen erhalten und daraufhin eine Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin angenommen. Hinsichtlich de...

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