Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen
Leitsatz (amtlich)
Die Begründung des Gerichtsstands in Verbrauchersachen gem. Art. 15 Abs. 1c) EuGBBO setzt nicht voraus, dass der Beklagte in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch noch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung/-zustellung eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet.
Normenkette
EuGVVO § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 63/07) |
Gründe
I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Vermögensverwaltung geltend.
Die Beklagte, die bis zum 2.10.2006 unter A International Bank Ltd firmierte und ihren Firmensitz in Stadt1 hat, ist eine Tochtergesellschaft der B., X & Y Inc., eines US-amerikanischen Börsenmaklerhauses mit Sitz in Stadt2. Die Beklagte unterhielt in Stadt3 eine Zweigniederlassung, die am 11.10.2004 geschlossen und im Handelsregister gelöscht wurde, nachdem die B., X & Y Inc. ihr Privatkundengeschäft mit deutschen Kunden an die Schweizer Bank C verkauft hatte. Im April 1999 hatten die Mitarbeiter D und E der ... Niederlassung der Beklagten den Kläger in Stadt4 aufgesucht. Der Kläger eröffnete ein Euro-Konto sowie ein USD-Konto. Mit Schreiben vom 19.4.1999 bestätigte die Beklagte die Kontoeröffnung. Der Kläger zahlte in mehreren Teilbeträgen insgesamt 634.001,93 EUR ein, die in Wertpapieren angelegt wurden, worüber der Kläger jeweils Abrechnungen und am Monatsende entsprechende Depotaufstellungen erhielt. Ausweislich der Kontounterlagen wurden die Konten des Klägers (... und ...) bei der B., X & Y Inc. in Stadt2 geführt.
Nach Fälligkeit eines seitens des Klägers bereits im Jahre 1990 erworbenen F-Fonds zahlte der Kläger im Mai 20...