Leitsatz (amtlich)
Angabe des Tageszinssatzes im Darlehensvertrag für den Fall des Widerrufs mit 0,00 EUR
Normenkette
BGB § 492; EGBGB Art. 247 § 6
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 13 O 148/18) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf 20.234,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens.
Der Kläger erwarb im Januar 2015 von einem Autohaus in Stadt1 einen PKW Marke1 Typ1 zum Preis von 19.890 EUR. An das Autohaus leistete er eine Anzahlung in Höhe von 4.000 EUR, den Restbetrag von 15.890 EUR finanzierte er durch einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 52 - 61 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger leistete die vorgesehenen Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 14.01.2018 (Blatt 65 d. A.) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung, was die Beklagte zurückwies. In der Folgezeit führte der Kläger bis März 2018 das Darlehen vereinbarungsgemäß (unter Vorbehalt) zurück, wobei er insgesamt 16.234,73 EUR an die Beklagte leistete, worauf diese das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab.
Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Dar...