Normenkette
VVG § 61
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 125/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 534 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat zu Recht einen Ersatzanspruch der Klägerin aus der Vollkaskoversicherung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles ggü. der Beklagten verneint. Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 61 VVG berufen.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH r+s 1989, 209). Das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel stellt in aller Regel – so auch vorliegend – objektiv eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar und ist daher als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH v. 8.7.1992 – IV ZR 223/91, MDR 1992, 945 = VersR 1992, 1085). Der Geschäftsführer der Klägerin ist auf der vierspurigen – durch Grünstreifen getrennten – L.-Straße unter Außerachtlassung der rot zeigenden Ampel in den Kreuzungsbereich der H.-Straße eingefahren und hat hierdurch eine Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin H. verursacht, was objektiv als grob fahrlässig zu bewerten ist. Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin stellt auch in subjektiver Hinsicht einen nicht entschuldbaren, schweren Sorgfaltsverstoß dar.
Zwar besteht kein Anscheinsbeweis dergestalt, dass aus dem Vorliegen eines objektiv...