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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2019 - 10 U 103/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Der Besteller eines Grabsteins kann gemäß § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, absprachegemäß einen Entwurf für die Gestaltung vorzulegen oder sich zu einer Besprechung der Gestaltung bereit zu erklären.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.06.2018; Aktenzeichen 2-31 O 88/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.6.2018 - Az.: 2/31 O 88/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anfertigung und Lieferung einer Grabanlage mit Grabstein für ihren verstorbenen Ehemann verlangt. Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Bestellung am 15.2.2014 (Bl. 6 d.A.) und bezahlte des vereinbarten Festpreis von 4.500,-- EUR. Die Verhandlungen über die Gestaltung des herzförmigen Grabsteins zogen sich in der Folgezeit hin. Der Grabstein sollte außer Namen, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen und einer Textzeile "...im Herzen immer zusammen" zwei sich gegenübersitzende Schwäne sowie eine Anordnung von Sternen zeigen.

Mit Schreiben vom 22.6.2015 übermittelte die Beklagte der Zeugin A1 ferner einen Kostenvoranschlag mit einer Handzeichnung zweier Schwäne (Bl. 57-59 d.A.). Mit E-Mail vom 13.7.2018 übersandte die Mitarbeiterin B der Beklagten der Klägerin Fotos für das Grabmal und bat um Freigabe (Bl. 10-13 d.A.). Es kam in der Folgezeit zu einer Unterredung im Betrieb der Beklagten, an der für die Klägerin deren Tochter, die Zeugi...

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