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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.01.1995 - 21 U 204/93

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Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 12.10.1993; Aktenzeichen 4 O 150/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen XI ZR 58/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Oktober 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen – 4 O 150/91 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.686,58 DM nebst 4 % Zinsen seit 8.1.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 71 %, die Beklagte 29 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern 78 %, der Beklagten 22 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger beträgt 23.034,22 DM, die Beschwer der Beklagten 3.029,30 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete von den Herren … und … deren Rechtsnachfolger die Kläger sind, Ladenräume in … Für den schriftlichen Mietvertrag (Bl. 5–16 d.A.) wurde ein Formular der Beklagten verwendet, das diese für ihre Zwecke herstellen ließ und auch bei anderen Anmietungen den Eigentümern vorlegte. Zu den Betriebskosten ist in § 15 vereinbart:

„Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungskosten einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. Der Mieter verpflichtet sich zu besonders sorgfältiger Pflege aller mitgemieteten maschinellen Anlagen und schließt die üblichen Wartungsvertrage für die laufende Überwachung zu seinen Lasten ab.

Hierzu gehören z. B.:

  1. Heizung
  2. Kontrolle der Sicherungsanlage Öltank
  3. Nebenanlagen für sanitäre Installation
  4. Feuerlöscheinrichtung
  5. Notbeleuchtung und Kontrolle der Fluchtwege
  6. Fettabscheider
  7. Aufzug

Soweit der Mieter durch geeignete Mitarbe...

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