Leitsatz (amtlich)
Zur rechtlichen Qualifikation des § 767 ZPO.
Normenkette
BGB §§ 793, 797
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 393/02) |
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Urkundsverfahren Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen aus fälligen beziehungsweise gekündigten Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Frankfurt/M. vom 21.3.2003 (Blatt 159 der Akten) verwiesen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 184.065,06 EUR nebst vertraglicher Zinsen aus namentlich bezeichneten effektiven Stücken der Inhaber - Teilschuldverschreibungen der Anleihen mit den Wertpapierkennnummern (WKN)...,... und ... zu zahlen. Die Klage sei zulässig. Die Beklagte habe in den Anleihebedingungen auf ihre Immunität verzichtet. Die Forderungen seien nicht von den Bestimmungen des sog. "IWF - Übereinkommens" erfasst und daher klagbar. Der Kläger habe durch Vorlage der effektiven Stücke nachgewiesen, Inhaber der Teilschuldverschreibungen zu sein. Er habe die Schuldverschreibungen - sofern sie noch nicht fällig gewesen seien - wirksam gekündigt. Die von der Beklagten nach § 797 BGB erhobene Einrede führe nicht zu einer Zug um Zug Verurteilung, weil die Aushändigungspflicht des Wertpapierinhabers lediglich eine besondere Art der Ausgestaltung des Rechts auf Quittung sei.
Die Beklagte könne dem Kläger nicht entgegenhalten, dass sie sich in einem völkerrechtlich beachtlichen Staatsnotstand befinde. Diese Einwendung sei ihr jedenfalls im Erkenntnisverfahren verwehrt. Die Voraussetzungen des Staatsnotstands seien von ihr nicht dargelegt. Das LG hat der Beklagten vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen.
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