Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.1994; Aktenzeichen 2/12 O 52/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.6.1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 10.400,– DM.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führt die Berufung jedoch nicht zum Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 11.9.1990 die Differenz aus der Minderleistung der Insassenunfallversicherung im Wege des Schadenersatzes nicht ersetzt verlangen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat – der Mitarbeiter der Firma … gegenüber dem Kläger selbst die Zusicherung abgab, daß der Kläger bezüglich des Mietfahrzeuges den gleichen Versicherungsschutz genieße wie bei seinem eigenen Fahrzeug oder ob – wie der Kläger in zweiter Instanz vorträgt – diese Zusicherung gegenüber dem den Kläger betreuenden Herrn … abgegeben wurde; denn nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers war diese Zusicherung objektiv falsch und vermochte deshalb eigene Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Firma auszulösen, nicht jedoch einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte.
Der aus der Minderleistung der Insassenunfallversicherung resultierende Schaden des Klägers wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne die falsche Zusage des Mitarbeiters der Firma … nicht eingetreten, weil sich der Kläger im Falle richtiger Beratung gegebenenfalls durch eine Sondervereinbarung (Zuzahlung) zu dem nach den allgemeinen Mietbedingungen festgelegten Deckungsschutz gleichwertigen Versicherungsschutz hät...