Leitsatz (amtlich)
Die vom BGH nach § 123 BGB aufgestellten Kriterien bei der Zurechnung einer Haustürsituation (BGH v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = BKR 2003, 747) gelten auch für Fälle des fremdfinazierten Beitritts zu einer Immobilienfondsgesellschaft (gegen OLG Stuttgart v. 9.3.2004 - 6 U 166/03, OLGReport Stuttgart 2004, 244 = ZIP 2004, 891).
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 10 O 379/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Darmstadt vom 21.10.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen, die sie auf ein Darlehen getätigt haben, das ihnen die Beklagte zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds gewährte. Die Beklagte verlangt widerklagend die offenen Darlehensra...