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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.01.2002 - 7 U 170/99

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Normenkette

ABE § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 195/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Gießen vom 16.8.1999 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.432,28 Euro nebst 4 % Zinsen aus 913,95 Euro seit 12.2.1997 und aus 22.518,33 Euro seit 7.1.2000 zu zahlen. Die Widerklage und die weitergehende Klage werden abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 92 %, die Klägerin 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500 Euro, die Beklagte diejenige der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 2.175,79 Euro, die Beklagte mit 31.593,38 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger schloss bei der Beklagten unter Geltung der ABE eine Elektronikversicherung unter Einschluss des Einbruchsdiebstahlsrisikos mit einer Gesamtversicherungssumme von 329.064 DM ab. In dem Versicherungsschein vom 11.9.1995 wird hinsichtlich der versicherten Sachen auf ein beigefügtes Verzeichnis verwiesen, in dem ohne Einzelauflistung „Anlagen des grafischen Gewerbes” bei einem Selbstbehalt von 500 DM genannt sind. Auf den Versicherungsschein und dessen Anlagen (Bl. 53 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Bei Abschluss der Versicherung legte der Kläger dem Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen Z., seine Unterlagen über die bisher bestehenden Versicherungen vor, u.a. den Versicherungsschein zu einer Betriebsstandardversicherung (Bl. 202 d.A.) und zu einer auslaufend...

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