Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion; COA
Leitsatz (amtlich)
Das Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms soll die Kaufmotivation der Nutzer fördern; es enthält keine Zustimmung zur Vervielfältigung der Programmkopie seitens des Nutzers. Dies gilt unabhängig davon, ob die seitens der Rechteinhaberin ausdrücklich auf 30 Tage beschränkte Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch auch darüber hinaus besteht. Das Herunterladen einer Testversion führt nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der zugrundeliegenden Programmkopie.
Normenkette
UrhG § 31; UrhG § 69c; UrhG § 69d; UrhG § 97
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen 2-3 O 284/12)
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 28.6.2016 - 11 U 108/13 - wird aufrechterhalten.
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten und ihres Unternehmenskennzeichens auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Herausgabe von Verletzungsgegenständen in Anspruch.
Das LG hat durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sachverhalts und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne von den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 69a, 69c UrhG verlangen, es zu unter...