Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob das Ergebnis einer Umschreibung von in Form einer Word-Datei zur Verfügung gestellten Texte, Bildern, Logos und Designs in eine HTML-Datei für eine einzelne Web-Site des Auftraggebers durch einen Web-Designer oder Programmierer urheberrechtsfähig ist, insb. ob einer solchen HTML-Datei Sonderrechtsschutz als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG, als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG zukommen kann.
Normenkette
UrhG § 2; UrhG § 4; UrhG §§ 69a ff.; UrhG § 70; UrhG §§ 87a ff.; UrhG § 88
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.2004; Aktenzeichen 3-11 O 66/2004)
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 11. Kammer für Handelssachen vom 1.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) betreibt unter der Domain www.A.de ein sog. Karriereportal für "X", in dem Unternehmen gegen Entgelt Stellenanzeigen veröffentlichen können. Einen entsprechenden Online-Stellenmarkt betreibt auch die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) unter ihrer Domain www.B.de.
Die Unternehmensgruppe "C" beauftragte zunächst die Klägerin mit der Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen auf ihrer Internetplattform. Einige Zeit später veröffentliche auch die Beklagte im Auftrag der "C" diese Stellenanzeigen gleichaussehend auf ihrer Internetplattform, nachdem sie jedenfalls eine von der Klägerin erarbeitete HTML-Seite mit einer entsprechenden Anzeige der "D" kopiert hatte.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung der 11. Kammer für Handelssachen daraufhin mit Beschl. v. 5.5.2004 untersagt,
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