Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Information über Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.
Normenkette
VVG § 5a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen 2-30 O 105/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 105/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags nach Widerspruch.
Die Kläger schloss Ende des Jahres 2006 mit der damals noch als A Ltd. firmierenden Versicherungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist (nachfolgend einheitlich Beklagte), eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung des Typs "B" mit der Versicherungsnummer ... im Policenmodell ab. Der Kläger unterzeichnete das Antragsformular nach Beratung durch eine Versicherungsmaklerin. Auf dem Antragsformular (Anlage K 1, Anlagenband Klägerseite) befand sich die folgende fettgedruckte Erklärung:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich dem Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Hierauf werde ich bei Überlassung meiner Vertragsunterlagen nochmals ausd...