Entscheidungsstichwort (Thema)
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung bei mehreren Belehrungen; Informationspflicht über die Nichtzugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, 16. Dezember 2015, IV ZR 71/14). (Rn. 49)
2. Ein Versicherer, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages keinem deutschen Sicherungsfonds und auch keiner ausländischen Sicherungseinrichtung angehört, ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Nichtzugehörigkeit zu informieren. (Rn. 57)
Normenkette
VAG § 10a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1994-07-29; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1994-07-29
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 08.05.2020; Aktenzeichen 4 O 24/19) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das angefochtene und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind Erben zu je 1/2 nach ihrem Ehemann/Vater Dr. ..., verstorben am 12.09.2016 (Erblasser). Sie machen mit vorliegender Klage gegenüber...