Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen bei Beteiligung an Medienfonds
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Kreditinstitut, das einen Kunden über eine Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds berät, muss den Kunden über den Erhalt von Provisionen, die einen Interessenkonflikt bei der Anlageberatung begründen können, auch dann aufklären, wenn die Provisionen einen Wert von 15 % des Anlagekapitals unterschreiten (Anschluss BGH Beschl. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07).
2. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum des Kreditinstituts über diese Aufklärungspflicht im Jahr 2001 kommt nur in Betracht, wenn das Kreditinstitut in tatsächlicher Hinsicht darlegt, dass es die Rechtslage gründlich geprüft hat, gegebenenfalls erforderlichen Rechtsrat eingeholt und die einschlägige höchst richterliche Rechtsprechung sorgfältig beachtet hat.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 17.04.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Fulda vom 17.4.2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 % Zinsen für die Zeit vom 15.6.2001 bis 1.8.2007 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2.8.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein der B. gesellschaft mbH.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläge...