Entscheidungsstichwort (Thema)
Essigspray als Biozidprodukt
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2022; Aktenzeichen 3-10 O 21/21)
Nachgehend
BGH (EuGH-Vorlage vom 27.06.2024; Aktenzeichen I ZR 101/23)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-10 O 21/21) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Beklagte wie folgt weiter verurteilt wird:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die im Urteil des Landgerichts unter Z. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
b) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und mit wem gegenüber sie die im Urteil des Landgerichts zu Z. 1 beschriebenen Handlungen begangen hat und zwar unter Mitteilung
aa) des zeitlichen Umfangs der Nutzung der jeweiligen Angaben,
bb) der Art und Weise der erfolgten Verwendung der jeweiligen Angaben,
cc) der Anzahl etwaiger Vervielfältigungen,
dd) der Art und des Umfangs der mit den jeweiligen Angaben betriebenen Werbung, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebietes, einschließlich der Werbung über das Internet und unter Angabe des Namens der Webseite sowie Art, Umfang und Dauer der Nutzung und der jeweiligen Anzahl der Zugriffe auf die betreffende Internetseite,
und unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege, Kataloge, Prospekte und sonstiger Nachweise.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherhei...