Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz der Fluggesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Befördert eine Fluggesellschaft einen Fluggast aus Kulanz, obgleich wegen ihrer Insolvenz hierauf kein Anspruch besteht, sind Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO ausgeschlossen.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 18.08.2021; Aktenzeichen 28 O 43/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.030,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf die hälftige Erstattung von Beförderungsentgelt, Ersatz von Beherbergungskosten sowie einen Ausgleichsanspruch auf Grund einer Flugverspätung in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten am 8.4.2019 eine Flugreise von Stadt1 auf die Insel1. Der Hinflug sollte am 3.1.2020 und der Rückflug am 4.4.2020 erfolgen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 wurde am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.
Aus Kulanz und um den guten Ruf der Fluggesellschaft zu wahren, entschloss sich die Beklagte, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung gebuchten Tickets gleichwohl zu befördern.
Der Kläger wurde auf dem Hinflug befördert. Allerdings musste der am 3.1.2020 begonnene Flug auf Grund eines technischen Defekt abgebrochen werden. Nach erneuter Landung in Stadt1 wurde der Flug dann erst am 4.1.2020 um 21.50 Uhr durchgeführt.
Der Rückflug wurde von der Beklagten auf Grund der Covid-19-Pandemie abgesagt.
Am 26. und 28.3.20 führte die Beklagte "R...