Entscheidungsstichwort (Thema)
D&O-Versicherung: Keine veranlasste Gefahrerhöhung durch Beherrschungswechsel
Leitsatz (amtlich)
Ist nicht ersichtlich, dass die durch ihre Organe handelnde Versicherungsnehmerin an dem Verkauf von Aktien an den neuen Mehrheitsaktionär mitgewirkt hat, stellt sich die durch den hierdurch eingetretenen Beherrschungswechsel eingetretene Gefahrerhöhung nicht als veranlasste Gefahrerhöhung i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 VVG dar.
Normenkette
ULLA Nr. 2 Abs. 1; VVG §§ 27-28, 24 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 30.11.2009; Aktenzeichen 14 O 149/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Wiesbaden (Az.: 14 O 149/08) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Berufungskläger und frühere Kläger zu 2. war neben den früheren Klägern zu 1. und 3., deren Klagen wegen fehlenden Nachweises einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht zurückgenommen worden sind, seit dem 13.12.2006 Mitglied des Aufsichtsrats der A AG. Diese hatte jedenfalls ab dem 13.12.2006 bei der Beklagten eine D&O-Versicherung mit Innenverhältnisdeckung auf der Grundlage der ULLA genommen. Wegen des vollständigen Wortlauts der Bedingungen wird auf Bl. 34 bis 38 d.A. verwiesen. Zum 5.10.2007 übernahm die C GmbH & Co KG die Mehrheit der Aktien der Versicherungsnehmerin. Hiervon erhielt die Beklagte erstm...