Leitsatz (amtlich)
Unterlassung von Berichterstattung über Plagiatsvorwürfe unter Namensnennung
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; GG Art. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.2018; Aktenzeichen 2-03 O 90/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 90/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Rechtszüge - zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte künftig über Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin unter Nennung ihres Namens berichten darf.
Die Klägerin ist Beruf1. Sie hatte sich mit einer im Jahr 20XX veröffentlichten Arbeit habilitiert und war seit 20XX als Amtsbezeichnung2 Leiterin des Studienganges "A" an der Universität1. Seit dem Jahr 20XX übte sie das Amt einer Amtsbezeichnung3 für "B" aus. Auf dieses Amt verzichtete sie noch 20XX.
Der Beklagte ist Beruf1 und freier Journalist.
In den Jahren 20XX und 20XX wurden auf der Internetseite "C" Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin erhoben, die sich sowohl auf ihre Doktorarbeit als auch auf ihre Habilitationsschrift beziehen.
Nachdem diese Vorwürfe bekannt wurden, verzichtete die Klägerin gegenüber der Universität2 auf die Führung der akademischen Bezeichnung "Privatdozentin". Sie wurde auf ihr Verlangen auch mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Die Universität2 leitete hinsichtlich der erhobenen Plagiatsvorwürf...