Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Sicherungsabrede aus einem Bauvertrag
Normenkette
BGB § 768 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 3 O 64/13) |
BGH (Aktenzeichen II ZR 120/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Wiesbaden vom 18.10.2013 - 3 O 64/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.377,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.377,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin hatte nach einer öffentlichen Ausschreibung der A. GmbH (nachfolgend: die Hauptschuldnerin) am 30.6.1999 den Auftrag erteilt, eine neue Flutlichtmastenanlage für das X-Stadion in ... zu bauen. Die Hauptschuldnerin sollte vier Flutlichtmasten, die Beleuchtung sowie die Elektroanlagen liefern und montieren. Vertragsbestandteil waren neben der VOB/B die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-VOB, Bl. 12 ff. d.A.) und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB-VOB, Bl. 15 ff. d.A.) der Klägerin.
Unter der Überschrift "Sicherheitsleistung (§ 17)" enthält Nr. 6 BVB-VOB u.a. folgende Regelungen:
"6.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Nr. 33.1 ZVB-VOB hat der AN eine Bürgschaft nach Vordruck B U in H...