Normenkette
EuGVÜ Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14; BGB § 661a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/23 O 88/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.8.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 15.338,76 Euro.
Tatbestand
Es handelt sich um die Einforderung eines gemachten Gewinnversprechens.
Im August 2000 übersandte die Beklagte der Klägerin sowie einer Vielzahl anderer Empfänger eine Gewinnbestätigung, die wie folgt lautet: „Im Rahmen einer Vorabziehung wurde für diese Gewinnsumme i.H.v. 30.000 DM die Nr. 1008 gezogen und eindeutig als Gewinnnummer festgelegt”. Es heißt dann weiter: „Es wird festgestellt, dass die Gewinnnummer 1008 auch für Frau G. – die Klägerin – gezogen wurde. Damit ist Frau G. eindeutig als Gewinner ermittelt.” Darunter befinden sich drei Unterschriften, davon die eines Rechtsanwaltes, der als Hauptjuror der Gewinnabteilung bezeichnet ist (Bl. 13 d.A.). Beigefügt war eine Karte, auf der die Empfänger ankreuzen konnten, ob sie eine echte Bernsteinkette 30 Tage zur Ansicht (für 39,95 DM) oder die Bargeldauszahlung wünschten. Am linken Rand der Gewinnbestätigung wird recht klein gedruckt darauf hingewiesen, dass Gewinnnummern auch mehrfach vergeben und bei mehreren Gewinnanforderungen der Betrag unter den Einsendern aufgeteilt werden könne; Gewinne unter 5 DM würden nicht ausgezahlt, sondern als Jackpot für die nächste Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Wegen des Wortlauts des genannten sowie eines mehrfach mit dem Begriff Gewinnvergabe versehenen Schreibens wird auf Bl. 13 und 14 d.A. verwiesen. Genannt werden zusätzlich die ...