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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.01.2007 - 2 U 106/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Beurteilung, ob wegen Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes, nicht nach der Arbeitsstättenverordnung.

 

Normenkette

ArbStättV §§ 3, 6; BGB § 536 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-27 O 106/04)

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung der Kosten des Einbaus einer Sonnenschutzanlage und Durchführung von baulichen Maßnahmen, welche gewährleisten sollen, dass in den angemieteten Räumen keine höhere Innentemperatur als 26 ° Celsius oder bei Außentemperaturen von über 32 ° Celsius keine höhere Innentemperatur als 6 ° Celsius unter der Außentemperatur herrscht.

Die Parteien schlossen am 8. und 10.3.2000 einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren über gewerbliche Büro- und Archivräume in dem X genannten Anwesen der Klägerin in..., A-str. Als Büroflächen sollten 1.249,38 m2 Fläche im 2. und 3. Obergeschoss des Hauses "..." und 576,62 m2 im 3. Obergeschoss des Hauses "..." dienen.

In § 2 des Mietvertrages ist festgelegt, dass die Mieträume zu Büro- und Verwaltungszwecken genutzt werden sollten.

Anschließend heißt es in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages: "Es obliegt dem Mieter selbst zu überprüfen, ob die Ausstattung für die von ihm vorgesehene Nutzung ausreichend ist. Für die Erfüllung gegenwärtiger und künftiger behördlicher und technischer Vorschriften (z.B. DIN, VDS, VDE) die den Betrieb des Mieters betreffen, hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen."

In § 3 Abs. 1 des Mietvertrages heißt es: "Der Vermieter hat vor Übergabe Umbauleistungen und/oder Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen, deren Art und Umfang in der beiliegenden Baubeschreibung (Anlage 5) fixiert sind." In d...

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